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Fakten?
| Raub? |
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| § 249 |
Raub (Strafgesetzbuch) |
| (1) |
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder
unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht
wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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| Verbrechen? |
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| § 12 |
Verbrechen und Vergehen (Strafgesetzbuch) |
| (1) |
Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im
Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. |
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| § 106 |
Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter
Werke (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) |
| (1) |
Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen
[...] ein Werk [...] vervielfältigt, verbreitet oder
öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
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